§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Danube Dragons – Sport und Eventcheerleading“
(2) Er hat seinen Sitz in der Hardeggasse 67/46/11, 1220 Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf Wien und Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von
Cheerleading in Österreich, sowie die Ausrichtung von Cheerleading Meisterschaften und die
Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
a. Cheerleading Veranstaltungen
b. Die Durchführung von Meisterschaftsbetrieben
c. Trainingslager
d. Regelseminare
e. Vorträge, Diskussionsrunden und Vorführungen
f. Die Herausgabe von Medien
g. Der Betrieb einer Webseite und entsprechender Kommunikationseinrichtungen
h. Die Zurverfügungstellung der Infrastruktur des Vereins an seine Mitglieder
i. Medien- und Pressearbeit
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erträge aus Veranstaltungen, Trainingslagern, Seminaren
c. Erträge aus Merchandising
d. Erträge aus Sponsoring
e. Erträge aus Vermarktung der Rechte des Vereins
f. Spenden und Sammlungen
g. Vermächtnisse
h. Zuwendungen der öffentlichen Hand
i. Erträge aus Beteiligung und Halten von Kapitalgesellschaften und/oder
Personengesellschaften, die die Ziele des Verbandes konkretisieren bzw. verfolgen
j. Sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
– ordentliche Mitglieder
– außerordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
– Förderer
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die eine gültige Mitgliedserklärung haben.
Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben; zu ihrer Vereinsaufnahme bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der
gesetzlichen Erziehungsberechtigten.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
(4) Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die sich allein zu materiellen und
immateriellen Unterstützung des Vereins um eine Mitgliedschaft bewerben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Förderer erfolgt auf Antrag des Vorstandes und muss
einstimmig beschlossen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenund
Fördermitgliedschaft.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds bzw. die Aberkennung der Ehren- und
Förderermitgliedschaft eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vorgenommen werden; ein entsprechender
Beschluss des Vorstandes ist binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich
an das Mitglied auszufertigen, welches binnen 4 Wochen (Postlauf ausgeschlossen) gegen
den Beschluss an die Generalversammlung berufen kann. Bis zur Entscheidung der
Generalversammlung bleiben sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten aufrecht.
(3) Wenn ein Mitglied den unter 7 Abs. 3 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
tritt solange ein Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte ein, bis dem Vorstand die
ordnungsgemäße Erfüllung nachgewiesen ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und alle Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht, sowie das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung, steht allen
ordentlichen und außenordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitglieder ab dem
16.Lebensjahr, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, zu.
(3) Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen schaden könnte. Die
Mitglieder haben die Statuten zu beachten und den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu
leisten.
(4) Der Austritt kann nur zu Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, Fax
oder Eintreffen des Mails maßgeblich.
(5) Der Vorstand behält sich das Recht vor ein Mitglied auszuschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(7) Wenn von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ein Verlangen auf Durchführung
einer Generalversammlung unterstützt wird, kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangt werden.
(8) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.
2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen 8 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche und außenordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
welche das 16. Lebensjahr erreicht haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Bestellung, Enthebung und Entlastung der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) den stimmberechtigten Mitgliedern:
1. Obmann/ Obfrau
2. Schriftführer
3. Finanzreferent
Sowohl der Schriftführer als auch der Finanzreferent haben die Funktion des Obmann/
Obfrau Stellvertreter.
Weiters behält sich der Vorstand vor, Mitglieder in beratender Form zu Vorstandssitzungen
zu laden. Diese haben keine Stimme bei Entscheidungen die Entscheidungen der Beschlüsse
obliegen allein dem Vorstand.
b) unter Mitglieder mit beratender Funktion vorsteht man Referenten zur Beratung in
speziellen Sachgebieten (z.B. Sport, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Veranstaltungen,
etc.)
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Schriftführer, bei Verhinderung von der/ dem Obmann/Frau
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung einer der Obmann/
Stellvertreter.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
sowie Ehrenmitglieder;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)
des/der Obmanns/Obfrau und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören,
müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Sie haben
a. die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal
jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes
haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen
b. Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21
Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des
Vereines übersteigen
c. vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) zu
verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise
gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist,
dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem
Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer
selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG)
d. auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte
(Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§
21 Abs. 3 VerG).
(3) Die Rechnungsprüfer können zu Sitzungen der Vereinsorgane eingeladen werden,
und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung
verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung
über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf
ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen
Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung,
die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6).
(6) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die
Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher
einhundertfünfzigtausend Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten
Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei
Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.